IT-Bildungslexikon
Arbeitnehmervertreter in Prüfungsausschüssen
In den Berufsbildungsausschüssen und Prüfungsausschüssen der Kammern wirken zu gleichen Teilen Beauftragte der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen und der Berufsbildenden Schulen mit. Letztere allerdings nur mit beratender Stimme. Nach dem → Berufsbildungsgesetz (§ 40 BBiG) werden die Arbeitnehmermitglieder in den Prüfungsausschüssen auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.



