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IT-Bildungslexikon

Arbeitnehmervertreter in Prüfungsausschüssen

In den Berufsbildungsausschüssen und Prüfungsausschüssen der Kammern wirken zu gleichen Teilen Beauftragte der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen und der Berufsbildenden Schulen mit. Letztere allerdings nur mit beratender Stimme. Nach dem → Berufsbildungsgesetz (§ 40 BBiG) werden die Arbeitnehmermitglieder in den Prüfungsausschüssen auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

 

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08.01.2009 | © 1999-2006 by KIBNET Kompetenzzentrum IT-Bildungsnetzwerk | info@kibnet.org